- Der Verein führt den Namen Freunde und Förderer der Basilika St. Kastor Koblenz e.V.
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „Eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz.
Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke.
Der Zweck wird verwirklicht durch
- das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Bedeutung des kulturgeschichtlichen und religiösen Ranges von St. Kastor zu wecken und zu beleben,
- zur denkmalgerechten Erhaltung und Pflege von Bausubstanz und Inventar der Basilika St. Kastor beizutragen,
- das kulturelle Leben in St. Kastor, insbesondere durch spirituelle und künstlerische Akzente mit der neuen Orgel zu fördern und
- finanziell in Ergänzung zu kirchlichen und öffentlichen Mitteln jene Maßnahmen zu unterstützen, die den vorgenannten Anliegen dienen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person, jede Juristische Person und jeder Verein werden.
- Die Mitgliedschaft entsteht – nach Angabe einer schriftlichen Beitrittserklärung – mit der Entscheidung über die Aufnahme durch den Vorstand.
- Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder leisten einen Beitrag ihrer Wahl. Über die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie können den Vereinszweck auch durch weitere Spenden fördern.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, seinem/ihrem Vertreter/-in, dem/der Schatzmeister/-in und bis zu fünf Beisitzern. Ein Beisitzer wird durch den Verwaltungsrat der Katholischen Kirchengemeinde St. Kastor bestellt.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet automatisch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
1.Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten.
2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Absatz 1b) zu berufenen Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
- Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von vier Wochen mit derselben Tagesordnung die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Die Einladung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 4) zu enthalten.
- Die erneute Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem bei Schluss der Versammlung amtierenden Vorsitzenden und einem Mitglied der Versammlung zu unterschreiben. Das Mitglied ist zu Beginn der Versammlung per Akklamation zu bestimmen.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 11 Abs. 5) der Satzung aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde St. Kastor, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Koblenz, 11.05.2017
Satzung der Freunde und Förderer der Basilika St. Kastor Koblenz e.V. in der von der Mitgliederversammlung am 11.05.2017 beschlossenen Fassung.
Michael Hörter (Vorsitzender)
Lothar Doré (stellv. Vorsitzender)